Die Parkscheibe darf nicht zu klein sein

Der ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland hat berichtet, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden hat, dass ein Fahrzeugführer der eine zu kleine Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe liegen hat, mit einer Geldstrafe rechnen muss.

Laut der Straßenverkehrsordnung muss eine Parkscheibe eine Größe von 110 mm x 150 mm mindestens haben. Der betroffene Autofahrer hat eine Scheibe von 40 mm x 60 mm verwendet und somit vom Amtsgericht Cottbus eine Geldbuße von 5 Euro erhalten. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das OLG als unbegründet. Die Begründung dazu: Eine Parkscheibe mit der vorgeschriebenen Größe ermöglicht ein leichteres Ablesen und somit auch eine wirksamere Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde laut Gericht ein viel kleinerer Zeitnachweis nicht gerecht (AZ: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)).

Keine Vorschriften gibt es bei der Platzwahl hinter der Windschutzscheibe. Die Parkscheibe muss lediglich die vorgeschriebene Größe und gut sichtbar hinter der Scheibe liegen. Ebenfalls erlaubt sind elektrische Parkscheiben, die immer wie bei einer Uhr die aktuelle Zeit anzeigt. Nur Vorsicht: Uhrzeiger immer anhalten, denn sonst gibt es auch hier ein Bußgeld.



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Datum: Dienstag, 30. August 2011 14:00
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