Stimmen die Verbrauchsangaben mit dem Alltag überein?

Es kann ja schon mal vorkommen, dass der Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens mehr als zehn Prozent über den Herstellangaben liegt.  In diesem Fall hat man das Recht, wegen Sachmangel vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das hat vor kurzem das Oberlandesgericht Hamm entschieden (AZ: 28 U 94/12, 4 O250/10). Laut dem Auto Club Europa (ACE) ging es in diesem konkreten Fall um einen Besitzer eines Renault Scénic Dynamique (2.0 16 V 140 CVT), der wegen zu hoher Kraftstoffverbrauchswerte klagte.

Der Hersteller behauptete der Verbrauch liegt bei 7,7 Liter pro 100 Kilometer, tatsächlich liegt der Verbrauch (kombiniert innerorts / außerorts) laut dem Gutachten eines Sachverständigen (TÜV-Nord) tatsächlich bei 8,5 Liter pro 100 Kilometer. Das ist ja dann immerhin ein Mehrverrauch von 10,3 Prozent.Der ACE ist mit seinem Rechtschutz erstrittene Urteil sehr zufrieden, weißt aber auch gleichzeitig daraufhin, dass solche Rechtstreitigkeiten über Kraftstoffverbrauchswerte sehr aufwendig sind. Ohne Rechtschutz, kommen hohe Kosten auf einen zu.

Will man jedoch trotzdem Klagen, wird dies keine einfache Sache. Sachverständiger sind teuer und die Hersteller lassen nur selten mit sich
reden. In den meisten Fällen, schieben sie den unterschied auf das Fahrverhalten des Fahrers. Außerdem könne man die unter genau festgelegten Laborbedingungen ermittelten Werte nicht mit dem vergleichen, was das Fahrzeug im Alltagsverkehr „schluckt“.

Mittlerweile ist es so, dass die Gerichte diese Argumente schon kennen und lassen den tatsächlichen Verbrauch regelmäßig durch versierte
Sachverständige ermitteln. Das OLG Hamm bestätigte in der Urteilsbegründung zwei Grundsätze, die der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in früheren Entscheidungen formuliert hat:

Ein verständiger Käufer weiß, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit Prospektangaben gleichgesetzt werden dürfen, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen. Weichen die vom Sachverständigen ermittelten Verbrauchswerte gegenüber dem im  Verkaufsprospekt angegebenen (kombinierten) Verbrauchswert um mehr als zehn Prozent nach oben ab, ist die Erheblichkeitsschwelle überschritten und ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Da in dem entschiedenen Fall der Mehrverbrauch gegenüber den Prospektangaben 10,35 Prozent betrug, bekam der Kläger in 2.Instanz recht. Mit entscheidend war aber auch die Rechtsschutzversicherung, entstehen bei einem derartigen Rechtsstreit doch schnell Kosten in fünfstelliger Höhe.



Quelle: auto-medienportal.net

 

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Datum: Sonntag, 3. März 2013 9:00
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